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Der Sachverständige - wer, was, warum

I. Wer ist ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

  • Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige (SV) sind solche, die nach einem Zertifizierungsverfahren in die Sachverständigenliste der Landesgerichte aufgenommen wurden. Für die gilt das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. 1975/137 in der Fassung des BGBl. 1994/623 und des BGBl. I 1998/168, gesetzliche Kurzbezeichnung SDG.
  • Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist eine Person, die kraft ihrer besonderen Sachkunde dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde die Kenntnis von Erfahrungssätzen ihres Wissensgebietes verschaffen und/oder streiterhebliche Tatsachen ermitteln und/oder daraus Schlussfolgerungen ziehen soll. Der SV ist daher einerseits ein Helfer des erkennenden Organs, der dessen fehlende Sachkenntnis ergänzt, andererseits aber auch ein Beweismittel, das die Feststellung von Tatsachen ermöglicht. Der SV ist vor allem ein von den Parteien unabhängiges, zur Objektivität verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde.
  • Weiters ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine Person, die über gerichtlichen (behördlichen) Auftrag kraft ihrer besonderen Sachkunde streiterhebliche Tatsachen feststellen, daraus Schlussfolgerungen ziehen und die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln soll.

II. Was sind die Pflichten eines Sachverständigen

  • Die drei tragenden Grunderfordernisse für den SV-Beweis sind:
    • Der SV muss eine besonders hohe Sachkunde gewährleisten.
    • Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des SV muss gesichert sein.
    • Hinsichtlich der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Parteien, insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, müssen auch die verfassungsrechtlichen Standards zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens beachtet werden.
  • Zusammenfassung der Pflichten (Verhaltensregeln und Pflichten bei der Gutachterarbeit) der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen findet sich in den Standesregeln (verlautbart in SV 1992/2, 16 ff oder erhältlich bei den Landesverbänden des Hauptverbandes).

III. Warum benötigt man einen Sachverständigen

  • Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten oder bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Entschädigungen (Versicherungsleistungen) ist oft die Erstellung von schriftlichen Gutachten durch Sachverständige wie z.B. auf dem Gebiet des Transportschadens, Maschinenbruchs etc. zweckmäßig.

IV. Der Sachverständigen Eid

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, dass ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!“

V. Die Sachverständigen Präambel (Auszug)

  • Die Bedeutung der Tätigkeit der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Rechtspflege in Österreich und das hohe Maß an Vertrauen, das die Menschen der Tätigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegenbringen, aber auch das Selbstverständnis der Sachverständigen erfordern es, durch die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Standesregeln öffentlich zu bekunden, welchem Verhaltenskodex sich die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit nach allgemeiner Standesüberzeugung verpflichtet fühlen.
  • Die vorliegenden Standesregeln dienen auch der Wahrung und Förderung der Standesehre der Sachverständigen.
  • Die Standesregeln geben die Auffassung der weitaus überwiegenden Zahl aller allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs über die Standespflichten eines Sachverständigen bei der Gutachterarbeit wieder.
  • Die Standesregeln sollen nach Auffassung der Delegiertenversammlung auch einen Beitrag zur Verbesserung der Gutachterarbeit des Sachverständigen in der Praxis und damit zu einem besseren Funktionieren der Rechtspflege in Österreich leisten.